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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 288

Strafprozeßordnung · Achter Abschnitt Verfahren gegen Abwesende

§ 288 Öffentliche Aufforderung zum Erscheinen oder zur Aufenthaltsortsanzeige

Bundesrecht Aktiv

Der Abwesende, dessen Aufenthalt unbekannt ist, kann in einem oder mehreren öffentlichen Blättern zum Erscheinen vor Gericht oder zur Anzeige seines Aufenthaltsortes aufgefordert werden.