§ 288 Öffentliche Aufforderung zum Erscheinen oder zur Aufenthaltsortsanzeige
Bundesrecht
Aktiv
Der Abwesende, dessen Aufenthalt unbekannt ist, kann in einem oder mehreren öffentlichen Blättern zum Erscheinen vor Gericht oder zur Anzeige seines Aufenthaltsortes aufgefordert werden.