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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 287

Strafprozeßordnung · Achter Abschnitt Verfahren gegen Abwesende

§ 287 Benachrichtigung von Abwesenden

Bundesrecht Aktiv

(1) Dem abwesenden Beschuldigten steht ein Anspruch auf Benachrichtigung über den Fortgang des Verfahrens nicht zu.

(2) Der Richter ist jedoch befugt, einem Abwesenden, dessen Aufenthalt bekannt ist, Benachrichtigungen zugehen zu lassen.