Kreisgericht Lindenberg — unabhängige Judikative des Kreises Dienstzugang
Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 289

Strafprozeßordnung · Achter Abschnitt Verfahren gegen Abwesende

§ 289 Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter

Bundesrecht Aktiv

Stellt sich erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Abwesenheit des Angeklagten heraus, so erfolgen die noch erforderlichen Beweisaufnahmen durch einen beauftragten oder ersuchten Richter.