Kreisgericht Lindenberg — unabhängige Judikative des Kreises Dienstzugang
Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 35

Bürgerliches Gesetzbuch · Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 35 Sonderrechte

Bundesrecht Aktiv

Sonderrechte eines Mitglieds können nicht ohne dessen Zustimmung durch Beschluss der Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden.