Kreisgericht Lindenberg — unabhängige Judikative des Kreises Dienstzugang
Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 36

Bürgerliches Gesetzbuch · Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 36 Berufung der Mitgliederversammlung

Bundesrecht Aktiv

Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.