Kreisgericht Lindenberg — unabhängige Judikative des Kreises Dienstzugang
Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 38

Bürgerliches Gesetzbuch · Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 38 Mitgliedschaft

Bundesrecht Aktiv

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.