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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 39

Bürgerliches Gesetzbuch · Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 39 Austritt aus dem Verein

Bundesrecht Aktiv

(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

(2) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Austritt nur am Schluss eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist; die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen.