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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 43

Bürgerliches Gesetzbuch · Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 43 Entziehung der Rechtsfähigkeit

Bundesrecht Aktiv

Einem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.