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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 44

Bürgerliches Gesetzbuch · Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 44 Zuständigkeit und Verfahren

Bundesrecht Aktiv

Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat.