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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 67

Bürgerliches Gesetzbuch · Kapitel 2 Eingetragene Vereine

§ 67 Änderung des Vorstands

Bundesrecht Aktiv

(1) Jede Änderung des Vorstands ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen.

(2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt von Amts wegen.