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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 69

Bürgerliches Gesetzbuch · Kapitel 2 Eingetragene Vereine

§ 69 Nachweis des Vereinsvorstands

Bundesrecht Aktiv

Der Nachweis, dass der Vorstand aus den im Register eingetragenen Personen besteht, wird Behörden gegenüber durch ein Zeugnis des Amtsgerichts über die Eintragung geführt.