Kreisgericht Lindenberg — unabhängige Judikative des Kreises Dienstzugang
Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 72

Bürgerliches Gesetzbuch · Kapitel 2 Eingetragene Vereine

§ 72 Bescheinigung der Mitgliederzahl

Bundesrecht Aktiv

Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine schriftliche Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen.