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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 104

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Geschäftsfähigkeit

§ 104 Geschäftsunfähigkeit

Bundesrecht Aktiv
Geschäftsunfähig ist:
1.
wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.
wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.