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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 106

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Geschäftsfähigkeit

§ 106 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger

Bundesrecht Aktiv

Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.