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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 105

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Geschäftsfähigkeit

§ 105 Nichtigkeit der Willenserklärung

Bundesrecht Aktiv

(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.

(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.