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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 109

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Geschäftsfähigkeit

§ 109 Widerrufsrecht des anderen Teils

Bundesrecht Aktiv

(1) Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerruf berechtigt. Der Widerruf kann auch dem Minderjährigen gegenüber erklärt werden.

(2) Hat der andere Teil die Minderjährigkeit gekannt, so kann er nur widerrufen, wenn der Minderjährige der Wahrheit zuwider die Einwilligung des Vertreters behauptet hat; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm das Fehlen der Einwilligung bei dem Abschluss des Vertrags bekannt war.