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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 112

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Geschäftsfähigkeit

§ 112 Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts

Bundesrecht Aktiv

(1) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf.

(2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter nur mit Genehmigung des Familiengerichts zurückgenommen werden.