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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 116

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 2 Willenserklärung

§ 116 Geheimer Vorbehalt

Bundesrecht Aktiv

Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.