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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 117

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 2 Willenserklärung

§ 117 Scheingeschäft

Bundesrecht Aktiv

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.