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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 120

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 2 Willenserklärung

§ 120 Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung

Bundesrecht Aktiv

Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.