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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 125

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 2 Willenserklärung

§ 125 Nichtigkeit wegen Formmangels

Bundesrecht Aktiv

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.