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Gesetzbuch / BGB / § 118

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 2 Willenserklärung

§ 118 Mangel der Ernstlichkeit

Bundesrecht Aktiv

Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.