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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 121

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 2 Willenserklärung

§ 121 Anfechtungsfrist

Bundesrecht Aktiv

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.