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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 144

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 2 Willenserklärung

§ 144 Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts

Bundesrecht Aktiv

(1) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird.

(2) Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.