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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 165

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 5 Vertretung und Vollmacht

§ 165 Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter

Bundesrecht Aktiv

Die Wirksamkeit einer von oder gegenüber einem Vertreter abgegebenen Willenserklärung wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Vertreter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.