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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 172

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 5 Vertretung und Vollmacht

§ 172 Vollmachtsurkunde

Bundesrecht Aktiv

(1) Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt.

(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.