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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 174

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 5 Vertretung und Vollmacht

§ 174 Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten

Bundesrecht Aktiv

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.