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Gesetzbuch / BGB / § 167

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 5 Vertretung und Vollmacht

§ 167 Erteilung der Vollmacht

Bundesrecht Aktiv

(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.

(2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.