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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 170

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 5 Vertretung und Vollmacht

§ 170 Wirkungsdauer der Vollmacht

Bundesrecht Aktiv

Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird.