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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 168

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 5 Vertretung und Vollmacht

§ 168 Erlöschen der Vollmacht

Bundesrecht Aktiv

Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Die Vollmacht ist auch bei dem Fortbestehen des Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergibt. Auf die Erklärung des Widerrufs findet die Vorschrift des § 167 Abs. 1 entsprechende Anwendung.