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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 181

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 5 Vertretung und Vollmacht

§ 181 Insichgeschäft

Bundesrecht Aktiv

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.