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Gesetzbuch / BGB / § 388

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 3 Aufrechnung

§ 388 Erklärung der Aufrechnung

Bundesrecht Aktiv

Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.