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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 390

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 3 Aufrechnung

§ 390 Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung

Bundesrecht Aktiv

Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.