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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 394

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 3 Aufrechnung

§ 394 Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung

Bundesrecht Aktiv

Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.