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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 393

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 3 Aufrechnung

§ 393 Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung

Bundesrecht Aktiv

Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist die Aufrechnung nicht zulässig.