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Gesetzbuch / BGB / § 389

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 3 Aufrechnung

§ 389 Wirkung der Aufrechnung

Bundesrecht Aktiv

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.