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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 392

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 3 Aufrechnung

§ 392 Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung

Bundesrecht Aktiv

Durch die Beschlagnahme einer Forderung wird die Aufrechnung einer dem Schuldner gegen den Gläubiger zustehenden Forderung nur dann ausgeschlossen, wenn der Schuldner seine Forderung nach der Beschlagnahme erworben hat oder wenn seine Forderung erst nach der Beschlagnahme und später als die in Beschlag genommene Forderung fällig geworden ist.