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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 431

Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 7 Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern

§ 431 Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung

Bundesrecht Aktiv

Schulden mehrere eine unteilbare Leistung, so haften sie als Gesamtschuldner.