Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 7 Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern § § 431 Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung Bundesrecht Aktiv Schulden mehrere eine unteilbare Leistung, so haften sie als Gesamtschuldner. ← § 430 § 432 →