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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 688

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 14 Verwahrung

§ 688 Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung

Bundesrecht Aktiv

Durch den Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer verpflichtet, eine ihm von dem Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren.