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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 693

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 14 Verwahrung

§ 693 Ersatz von Aufwendungen

Bundesrecht Aktiv

Macht der Verwahrer zum Zwecke der Aufbewahrung Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Hinterleger zum Ersatz verpflichtet.