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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 689

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 14 Verwahrung

§ 689 Vergütung

Bundesrecht Aktiv

Eine Vergütung für die Aufbewahrung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Aufbewahrung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.