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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 698

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 14 Verwahrung

§ 698 Verzinsung des verwendeten Geldes

Bundesrecht Aktiv

Verwendet der Verwahrer hinterlegtes Geld für sich, so ist er verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen.