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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 690

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 14 Verwahrung

§ 690 Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung

Bundesrecht Aktiv

Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, so hat der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.