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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 695

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 14 Verwahrung

§ 695 Rückforderungsrecht des Hinterlegers

Bundesrecht Aktiv

Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern, auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist. Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Rückforderung.