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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 752

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 17 Gemeinschaft

§ 752 Teilung in Natur

Bundesrecht Aktiv

Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung in Natur, wenn der gemeinschaftliche Gegenstand oder, falls mehrere Gegenstände gemeinschaftlich sind, diese sich ohne Verminderung des Wertes in gleichartige, den Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile zerlegen lassen. Die Verteilung gleicher Teile unter die Teilhaber geschieht durch das Los.