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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 754

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 17 Gemeinschaft

§ 754 Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen

Bundesrecht Aktiv

Der Verkauf einer gemeinschaftlichen Forderung ist nur zulässig, wenn sie noch nicht eingezogen werden kann. Ist die Einziehung möglich, so kann jeder Teilhaber gemeinschaftliche Einziehung verlangen.