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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 778

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 20 Bürgschaft

§ 778 Kreditauftrag

Bundesrecht Aktiv

Wer einen anderen beauftragt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem Dritten ein Darlehen oder eine Finanzierungshilfe zu gewähren, haftet dem Beauftragten für die aus dem Darlehen oder der Finanzierungshilfe entstehende Verbindlichkeit des Dritten als Bürge.