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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1041

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 1 Nießbrauch an Sachen

§ 1041 Erhaltung der Sache

Bundesrecht Aktiv

Der Nießbraucher hat für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. Ausbesserungen und Erneuerungen liegen ihm nur insoweit ob, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören.