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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1043

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 1 Nießbrauch an Sachen

§ 1043 Ausbesserung oder Erneuerung

Bundesrecht Aktiv

Nimmt der Nießbraucher eines Grundstücks eine erforderlich gewordene außergewöhnliche Ausbesserung oder Erneuerung selbst vor, so darf er zu diesem Zwecke innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft auch Bestandteile des Grundstücks verwenden, die nicht zu den ihm gebührenden Früchten gehören.