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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1044

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 1 Nießbrauch an Sachen

§ 1044 Duldung von Ausbesserungen

Bundesrecht Aktiv

Nimmt der Nießbraucher eine erforderlich gewordene Ausbesserung oder Erneuerung der Sache nicht selbst vor, so hat er dem Eigentümer die Vornahme und, wenn ein Grundstück Gegenstand des Nießbrauchs ist, die Verwendung der in § 1043 bezeichneten Bestandteile des Grundstücks zu gestatten.